Endlich gibt es in Deutschland die Möglichkeit, selbst erzeugte Energie gemeinsam mit anderen Menschen zu produzieren, zu verbrauchen, zu speichern oder ins Stromnetz einzuspeisen. Acht Jahre haben die Vorgaben der EU auf dem Buckel. Keine Bundesregierung seit 2018 hat sie umgesetzt. Jetzt musste die schwarz-rote Regierung einführen, was in unseren Nachbarländern gang und gäbe ist. Bei uns ist die Energiewende weitgehend eine für Hauseigentümer. Alles andere war sehr kompliziert bis ausgeschlossen. Zum Beispiel das Mieterstrommodell: Vermieter mussten alle Rechte und Pflichten eines Stromversorgers wahrnehmen. „Zu aufwändig, das lassen wir sein“, war die Reaktion fast durchgängig.

Und jetzt? Was gilt seit 1. Juni? Das deutsche Gesetz verzichtet komplett auf den zentralen Begriff der EU-Richtlinie: die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Er taucht im neuen § 42 c des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes gar nicht auf. Diese Gemeinschaften sind berechtigt, erneuerbare Energie zu produzieren, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen. Und genau dies sollen die EU-Staaten sicherstellen. Zudem sollen sie für diese Gemeinschaften rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse beseitigen. Dazu gehört auch, dass Betreiber der Stromverteilnetze mit ihnen zusammenarbeiten, um ihnen die Energieübertragung zu erleichtern. Allen Verbrauchern sollen diese Gemeinschaften offenstehen, „auch jenen, die in einkommensschwachen und bedürftigen Haushalten leben“. Soweit die zentralen Vorgaben des Artikels 22 der Richtlinie.
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Was macht der deutsche Gesetzgeber daraus? Von wegen Bürokratieabbau. Er benötigt fast dreieinhalb statt anderthalb Seiten und das Doppelte an Wörtern für die Umsetzung. Der Text ist weder besser noch verständlicher. Im Gegenteil. Und viele wichtige Details warten auf konkrete Ausgestaltung.
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Immerhin: Betreiber von erneuerbaren Energieanlagen zur Stromerzeugung (schon hier die erste Einschränkung auf Strom statt Energie) oder eines dafür vorgesehenen Speichers können die Elektrizität gemeinsam nutzen. Dies gilt für Privathaushalte genauso wie für kleine und mittlere Unternehmen sowie Gebietskörperschaften (z.B. Kommunen). Ausgeschlossen sind Akteure, die vornehmlich mit Strom Geld verdienen.
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Voraussetzung: Anlagenbetreiber und Letztverbraucher schließen einen Liefer- und einen Nutzungsvertrag ab. Letzterer soll den Umfang der Stromnutzung des Abnehmers, einen Verteilschlüssel über den Umfang dieser Anlagennutzung angeben sowie festlegen, ob für den Strom etwas bezahlt wird und wenn ja, was die Kilowattstunde kostet. Warum zwei Verträge? In anderen EU-Ländern reicht einer aus.

Betreiber eines Stromverteilnetzes müssen die gemeinsame Nutzung der Elektrizität ermöglichen. Zunächst ist dies auf ein Bilanzierungsgebiet (also ein Stadtwerk) begrenzt. Zum 1. Juni 2028 soll das Energie-Sharing auch im angrenzenden Bilanzierungsgebiet möglich sein.
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Zur Abrechnung benötigen Lieferant und Abnehmer moderne Messeinrichtungen. Auch da hinkt Deutschland unseren Nachbarländern weit hinterher. Allerdings soll der Einbau bei Energy-Sharing zügig erfolgen. Der Netzbetreiber hat dies sicherzustellen.
Für den Bezug des restlichen Stroms darf der Abnehmer nach wie vor seinen Lieferanten frei wählen. Auch Dritte können unter bestimmten Kautelen mit der Abwicklung der gemeinsamen Stromnutzung beauftragt werden.
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Was nicht im $ 42 c steht, aber für den Start von Energy-Sharing notwendig ist, muss die Bundesnetzagentur noch festlegen. Da geht es um Standards für die sogenannte Marktkommunikation zwischen Anlagenbetreibern und Letztverbrauchern, um Informationen über Erzeugungs- und Verbrauchsprofile der Akteure. Auch die Abrechnung zeitvariabler Netzentgelte ist bei den Stromverteilnetzbetreibern nur rudimentär vorhanden, beklagen Experten. Zudem fehlen Anreize für das Energy-Sharing. Es wird höchste Zeit, dass diese Anwendungshemmnisse verschwinden.

Politiker in Bund, Ländern und Kommunen müssten hier den Druck erhöhen, damit sich Energy Sharing zum erfolgreichen Modell entwickelt. Es hat enorme Vorteile:
- mehr Menschen werden Eigentümer der preisgünstigsten Stromproduktionsanlagen etwa in Mehrfamilienhäusern,
- kleine und mittlere Unternehmen sowie Kommunen können ihre oft großen Dächer sinnvoll nutzen,
- der Strompreis sinkt für alle Beteiligten,
- die lokale Wertschöpfung steigt,
- die Kommunen als Wirtschaftsstandort gewinnen an Attraktivität.
Was passiert in der EU? Viele unserer Nachbarländer haben den Artikel 22 rasch und bürokratiearm umgesetzt. In Österreich gibt es heute mehr als 5600 lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und 1000 Bürgerenergiegemeinschaften (nicht auf einen Stromnetzbetreiber begrenzt). Da funktioniert, was die EU beabsichtigte: alle Menschen können an der Energiewende teilhaben und profitieren davon durch einen niedrigen Strompreis zwischen 9 und 14 Cent pro Kilowattstunde. Das Netzentgelt reduziert sich um 28 bis 64 Prozent. Unter sozialen Aspekten eindrucksvoll: eine Gemeinschaft gibt ihren Überschussstrom aus verschiedenen Energieanlagen zum Nulltarif an Bedürftige ab, die Netzbetreiber in der Alpenrepublik verzichten komplett auf das Netzentgelt.
Quellen:
1) EU-Recht
2) Gesetze im Internet
3) GermanWatch
4) Energiegemeinschaften Österreich

